Entschädigungen und Dienstbarkeiten




TenneT plant beim Ausbau des Höchstspannungsnetzes die Leitungen so, dass der Flächenanspruch minimiert wird und die Bewirtschaftung bestmöglich weiter betrieben werden kann. Wenn private Grundstücke für den Bau unserer Leitungen genutzt werden, wird eine sogenannte beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß § 1090 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ins Grundbuch eingetragen. Das jeweilige Grundstück wird von TenneT nicht erworben, sondern bleibt im Privateigentum.

Die Entschädigungspraxis für zahlreiche laufende und künftige Leitungsbauvorhaben wird im § 5a Stromnetzentgeltverordnung, kurz StromNEV, geregelt. Bei unserer Netzverstärkung Unterweser – Conneforde handelt es sich um einen sogenannten partiellen Ersatzneubau. Das bedeutet, dass nur etwa die Hälfte aller Masten neu gebaut wird, um an diesen Stellen den Wohnumfeldschutz zu verbessern. An allen anderen Abschnitten der Leitung werden hingegen an den bestehenden Masten ausschließlich die Leiterseile und Isolatorketten ausgetauscht. Für diese Flächen gehen wir von bereits eingetragenen Dienstbarkeiten aus. Da es hier zu keiner Änderung des Ausübungsbereiches kommt, sind keine neuen Eintragungen von Dienstbarkeiten notwendig.



  • Was ist eine Dienstbarkeit?

    Der rechtliche Begriff „Dienstbarkeit“ (§1018ff. BGB) bezeichnet die Belastung eines Grundstücks zugunsten der Eigentümerin oder des Eigentümers eines anderen fremden Grundstücks. Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Flächen überlässt einer anderen natürlichen oder juristischen Person vertraglich geregelte Nutzungsrechte und kann die Flächen nur noch mit Einschränkungen nutzen. Solche Nutzungsrechte sind zum Beispiel: Geh-, Fahrt- und Leistungsrechte. 


  • Bei wem wird eine Dienstbarkeit eingetragen?

    Die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch erfolgt in den Neubaubereichen bei allen Flurstücken, welche für die Leitung dauerhaft in Anspruch genommen werden.

    Dies kommt zum Tragen wenn

    • ein neuer Mast errichtet wird.
    • ein Flurstück erstmals oder ersatzweise überspannt wird.
    • ein Geh- und Fahrtrecht eingetragen wird.

  • Eine Entschädigung erhalten Eigentümerinnen und Eigentümer von Flächen, 

    • auf denen ein neuer Mast gebaut wird. 
    • die von der Freileitung erstmals oder ersatzweise überspannt werden. 
    • die während der Bauphase temporär genutzt werden. 
    • die als sogenannte dauerhafte Zuwegungen (Geh- und Fahrtrecht) zum Mast dienen.

Wir informieren Sie frühzeitig. 

Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Flächen, für die Dienstbarkeiten geplant sind, laden wir in den kommenden Monaten zu Informationsveranstaltungen ein.

Für die persönliche Kontaktaufnahme beauftragt TenneT einen Dienstleister, der ab Herbst 2023 den Kontakt zu den Eigentümerinnen und Eigentümern der Flächen aufnehmen und Termine für persönliche oder telefonische Gespräche vereinbaren wird. Im Vordergrund stehen dabei zunächst Informationen zu Dienstbarkeitseintragung und deren Rechtsfolgen. Im persönlichen Gespräch besteht außerdem die Möglichkeit, alle offenen Fragen zu klären. Sobald eine beidseitige Einigkeit und damit die sogenannte Dienstbarkeitsbewilligung vorliegt, beantragt TenneT die Eintragung der Dienstbarkeit beim Grundbuchamt. Mit der Zustellung des Dienstbarkeitsformulars beginnt eine achtwöchige Frist, von der die Zahlung eines Beschleunigungszuschlags für die gütliche Einigung abhängt.

Weitere Informationen zum Thema Dienstbarkeiten finden Sie in unserer Broschüre.

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Wir informieren Sie frühzeitig rund um das Thema Dienstbarkeiten.
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